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Jährlich Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen

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Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

Hierzu wird Ihnen jährlich ein entsprechendes Formular zur Überprüfung zugesandt, welches von Ihnen ausgefüllt unterschrieben zurückzusenden ist. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit den Fragebogen online auszufüllen und zu übersenden.

Allgemeine Informationen

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2024 in Niedersachsen:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro pro Monat

Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der  folgenden Bedingungen erfüllt wird:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann unter besonderen Voraussetzungen maximal für einen Monat rückwirkend beantragt werden.

Verfahrensablauf
  1. Sie erhalten per Post eienen Fragebogen zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von der zuständigen Stelle zugeschickt.
  2. Rücksendung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Überprüfungsbogens, ggfls. mit Nachweisen
  3. Prüfung der Angaben im Fragebogen
  4. Weitergewährung der Leistung ohne Bescheid, Abänderungsbescheid oder Aufhebung der Leistungen 
    ​​​​​​​ 4a) Bei beabsichtigter Aufhebung Anhörung vor der Aufhebung
An wen muss ich mich wenden?

Unterhaltsvorschussstelle: Sie können den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.

Zuständige Stelle

Unterhaltsvorschussstelle: Sie können den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.

Voraussetzungen
  • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
  • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
  • Sie wohnen in Deutschland.
  • Der andere Elternteil zahlt keinen oder unregelmäßig Unterhalt für Ihr Kind, oder weniger als vereinbart.
  • Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein BruttoMonatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
  • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

Nachweise über etwaige eingetretene Änderungen

  • z. B. Heiratsurkunde,
  • Scheidungsurteil,
  • Meldebescheinigung,
  • ggf. gültiger Nachweis über Aufenthaltstitel,
  • etwaige Unterhaltstitel/-urkunden
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Rücksendung des Überprüfungsbogens innerhalb der von der zuständigen UV-Stelle gesetzten Frist.

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und a b Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.

Rechtsbehelf
  • Widerspruch
  • Verpflichtungsklage
Anträge / Formulare
  • Vorgefertigter Überprüfungsbogen
  • Persönliches Erscheinen nicht zwingend notwendig, im Einzelfall jedoch sinnvoll
  • Online-Dienste vorhanden: Ja,  einen EFA-Dienst (UVO-Unterhaltsvorschuss Online),  Roll-out in Vorbereitung .  Ggf. weitere private Anbieter
Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben


zuklappenAnsprechpartner/in
Frau Baugatz (Buchstaben A-J)Standort anzeigen
Kreishaus I, Nebengebäude
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-2637
Telefax: 04791 930-112637
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