Ein Zuschuss zu den Kosten des Kindertagesstättenbesuches soll den notwendigen Besuch einer Tageseinrichtung (Kindergarten, Spielkreis, Hort, Krippe) außerhalb der Regelbetreuungszeit (vormittags 8 bis 12 Uhr) auch bei finanziell schwierigen Lebensverhältnissen gewährleisten.
Höhe der Leistungen:
Die Höhe des Zuschusses ist einkommensabhängig.
Voraussetzungen für die Leistung:
Um sich von der Gebührenpflicht für einen Regelplatz (vierstündige Betreuung vormittags, 3 bis 6-jährige Kinder) freistellen zu lassen, wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnortgemeinde.
Das Kreisjugendamt ist zuständig für Zuschüsse zu den Gebühren für Plätze, die über diese Regelbetreuung hinausgehen (Hort- oder Krippen- sowie Nachmittags- oder Ganztagsplätze).
Die weiteren Voraussetzungen für die Leistungen des Landkreises sind, dass
- ein Antrag gestellt wird
- der/die Sorgeberechtigte einer Arbeits- oder Ausbildungstätigkeit nachgeht, die die Betreuung des Kindes unmöglich macht
- das Kind nicht durch andere Personen (=Verwandte usw.) unentgeltlich betreut werden kann.
